Gesetzklar
Bund BGBl: BGBl I Erstverkündet: 24. März 1997
§ 163

§ 163 – Verordnungsermächtigung

Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales wird ermächtigt, durch Rechtsverordnung, die nicht der Zustimmung des Bundesrates bedarf, Versorgungen im Sinne des § 9 Absatz 1 des Anspruchs- und Anwartschaftsüberführungsgesetzes der Altersrente oder der Rente wegen voller Erwerbsminderung gleichzustellen, soweit dies zur Vermeidung von Doppelleistungen erforderlich ist; es hat dabei zu bestimmen, ob das Arbeitslosengeld voll oder nur bis zur Höhe der Versorgungsleistung ruht, und normal normal das Nähere zur Abgrenzung der ehrenamtlichen Betätigung im Sinne des § 138 Absatz 2 und zu den dabei maßgebenden Erfordernissen der beruflichen Eingliederung zu bestimmen. normal normal normal arabic

Kurz erklärt

  • Das Bundesministerium für Arbeit und Soziales kann durch eine Rechtsverordnung Regelungen treffen.
  • Diese Regelungen benötigen keine Zustimmung des Bundesrates.
  • Es geht um die Gleichstellung von bestimmten Versorgungen mit Altersrenten oder Renten wegen voller Erwerbsminderung.
  • Ziel ist es, Doppelleistungen zu vermeiden.
  • Das Ministerium legt fest, ob das Arbeitslosengeld ganz oder nur teilweise ruht und definiert ehrenamtliche Tätigkeiten sowie Anforderungen für die berufliche Eingliederung.